Amtshaftung ist möglich
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(ip/pp) Das Haftungsrecht eines Notars war Gegenstand eines aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH): Was geschieht mit den Folgen der inkorrekten Nichtbeurkundung einer Baubeschreibung?
Im konkreten Fall verklagten Hauskäufer einen Notar auf Schadensersatz wegen eines Beurkundungsfehlers. Sie hatten ein Hausgrundstück zum Preis von 454.500 DM gekauft. In dem von dem beklagten Notar beurkundeten Kaufvertrag hatte unter anderem gestanden, der Kaufpreis enthalte die Kosten für die Herstellung des Kaufobjektes samt Außenanlagen gemäß der Baubeschreibung. Diese wurde jedoch nicht beurkundet.
Die Käufer leisteten dann eine Anzahlung auf den Kaufpreis - nur wurde dann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkäuferin eröffnet. Darauf verlangte der Insolvenzverwalter von den Klägern den noch offenen Restkaufpreis und betrieb die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Die Kläger erhoben Vollstreckungsabwehrklage und beriefen sich zur Begründung unter anderem auf die Formnichtigkeit des Grundstückskaufvertrages wegen fehlender Beurkundung der Baubeschreibung.
Hier entschied der BGH eindeutig in Richtung Notarhaftung:“ 1. Ein Notar verletzt seine Amtspflicht zur vollständigen Beurkundung, wenn er bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages eine Baubeschreibung nicht mit beurkundet.
2. Der Käufer hat keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO in Form eines Schadensersatzanspruchs gegen seinen Rechtsanwalt, wenn er auf dessen Rat zur Abwehr der restlichen Kaufpreisforderung eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben und sich auf die Formnichtigkeit des Kaufvertrages berufen hat.“
BGH, Az.: ZR 189/07